Ergänzung zu Hardware
Die vorliegende Ergänzung zu Hardware („Ergänzung zu Hardware“) ist Bestandteil der Rahmenvereinbarung für Abonnements („Vereinbarung“) zwischen Avetta, LLC („Avetta“) und dem in der Vereinbarung oder dem betreffenden Verkaufsauftrag genannten Auftraggeber („Auftraggeber“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Ergänzung zu Hardware und den Bestimmungen der Vereinbarung gelten die Bestimmungen der vorliegenden Ergänzung zu Hardware, insofern diese den Konfliktgegenstand betreffen. Hierin großgeschriebene, jedoch nicht definierte Begriffe werden verwendet, wie in der Vereinbarung festgelegt.
1. Verkauf von Hardware und Betriebsmitteln.
Avetta verkauft an den Auftraggeber und der Auftraggeber kauft von Avetta die Hardware und/oder Betriebsmittel, die der Auftraggeber im Rahmen eines entsprechenden Verkaufsauftrags bestellt hat (die „Hardware“), zu den in der vorliegenden Ergänzung zu Hardware festgelegten Bedingungen. Als Hardware gelten Tablets, Kiosksysteme, Drehkreuze, Kartendrucker, Kartenleser, Tore, Modems, Relais-Hardware und andere vergleichbare Zugangskontrollgeräte. Als Betriebsmittel gelten Standortzugangskarten, Mundstücke für Alkoholtester und vergleichbare Zubehörartikel.
2. Lieferung.
2.1. Avetta veranlasst mit allen wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen die Lieferung der Hardware am oder um den zwischen den Parteien vereinbarten Liefertermin. Nennt der Auftraggeber einen Liefertermin, der nicht anderweitig mit Avetta vereinbart wurde, ist Avetta ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht verpflichtet, die Hardware bis zu diesem Termin zu liefern. Das tatsächliche Datum der Lieferung von Hardware ist abhängig von den Lieferzeiten und weiteren Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Avetta liegen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Waren, die einem Kurier zum Versand an den Auftraggeber übergeben werden, außerhalb der Kontrolle von Avetta liegen und Avetta nicht für Verzögerungen, Verlust oder Beschädigung während des Transports haftet. Ungeachtet der Allgemeingültigkeit dieses Abschnitts 2.1 nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die Zahlung jeder von Avetta an den Auftraggeber ausgestellten Rechnung für Hardware vor der tatsächlichen physischen Lieferung der Hardware gemäß den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen fällig sein kann.
2.2. Avetta liefert die Hardware an einen von den Parteien schriftlich vereinbarten Ort („Lieferort“). Hierbei gelten die Standardmethoden von Avetta für die Verpackung und den Versand derartiger Hardware. Lieferungen erfolgen FOB (Free On Board) ab dem Standort von Avetta oder des Herstellers während der normalen Arbeitszeiten. Der Auftraggeber muss die Hardware innerhalb von 3 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch Avetta oder den Frachtführer, dass die Hardware am Lieferort zugestellt wurde, abnehmen.
2.3. Wenn der Auftraggeber aus irgendeinem Grund die Lieferung der Hardware an dem gemäß der Benachrichtigung über die Zustellung der Hardware am Lieferort festgelegten Datum nicht abnimmt oder wenn Avetta und/oder der Frachtführer die Hardware an diesem Datum nicht am Lieferort zustellen können, weil der Auftraggeber keine entsprechenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen vorgelegt hat: (i) gilt die Hardware als geliefert; und (ii) kann Avetta nach eigenem Ermessen die Hardware bis zur Abholung durch den Auftraggeber lagern. In diesem Fall trägt der Auftraggeber für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich, ohne Einschränkung, Kosten für Lagerung und Versicherung).
3. Nichterfolgen der Lieferung.
Die von Avetta beim Versand am Geschäftssitz von Avetta verzeichnete Menge einer Hardwarelieferung gilt als schlüssiger Beweis der Menge, die der Auftraggeber bei der Lieferung erhält, sofern der Auftraggeber keinen schlüssigen Beweis für das Gegenteil erbringen kann. Avetta haftet nicht für das Nichterfolgen der Lieferung von Hardware (selbst wenn diese durch Fahrlässigkeit von Avetta verursacht wurde), es sei denn, der Auftraggeber informiert Avetta schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum, an dem die Hardware unter normalen Umständen hätte geliefert werden müssen, darüber, dass die Lieferung nicht erfolgt ist. Jegliche Haftung von Avetta für das Nichterfolgen der Lieferung von Hardware beschränkt sich auf die Lieferung der Hardware innerhalb einer angemessenen Frist oder die Anpassung der Rechnung für die entsprechende Hardware an die tatsächlich gelieferte Menge.
4. Eigentumsrecht.
Das Eigentumsrecht geht auf den Auftraggeber über, wenn Folgendes erfüllt ist: (i) Avetta hat die Zahlung des vollen Kaufpreises der Hardware vom Auftraggeber erhalten und (ii) die Hardware wurde an den vereinbarten Ort geliefert. Als Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises der Hardware gewährt der Auftraggeber Avetta hiermit ein Pfandrecht sowie ein Sicherungsinteresse in Bezug auf sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Interessen des Auftraggebers hinsichtlich der Hardware und zwar unabhängig vom Standort und davon, ob diese derzeit bestehen oder zu einem späten Zeitpunkt entstehen bzw. erworben werden, und an allen Zusätzen und Ersetzungen oder Änderungen davon sowie an allen Erlösen (einschließlich Versicherungserlösen) aus dem Vorgenannten. Bis Avetta die vollständige Zahlung des Kaufpreises für die Hardware durch den Auftraggeber erhält, gewährt der Auftraggeber Avetta ein bedingungsloses und unwiderrufliches Recht zum Betreten der Standorte des Auftraggebers (oder der Standorte eines verbundenen Unternehmens oder Vertreters, an denen sich die Hardware befindet) zum Zweck der Wiederinbesitznahme der Hardware ohne Haftung für unbefugtes Betreten oder daraus resultierende Schäden. Avetta ist berechtigt, die unter Ausübung der oben genannten Rechte wieder in Besitz genommene Hardware zu behalten oder weiterzuverkaufen.
5. Kontrolle von und Verweigerung der Annahme nicht konformer Hardware.
5.1. Der Auftraggeber muss die Hardware unmittelbar nach der Lieferung kontrollieren. Die Hardware gilt als durch den Auftraggeber akzeptiert, wenn dieser Avetta nicht innerhalb von 72 Stunden nach der Lieferung telefonisch und innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich über die nicht konforme Hardware informiert und die von Avetta geforderten angemessenen schriftlichen Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt. „Nicht konforme Hardware“ bezeichnet gelieferte Hardware, die nicht mit den Angaben im entsprechenden Verkaufsauftrag übereinstimmt.
5.2. Informiert der Auftraggeber Avetta fristgerecht über nicht konforme Hardware, kann Avetta nach eigenem Ermessen (i) die nicht konforme Hardware durch konforme Hardware ersetzen oder (ii) den Preis für die nicht konforme Hardware gutschreiben bzw. erstatten. Der Auftraggeber muss die nicht konforme Hardware auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko an die Adresse des Standorts von Avetta senden, die Avetta dem Auftraggeber nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers über nicht konforme Hardware schriftlich mitgeteilt hat. Entscheidet sich Avetta für den Austausch nicht konformer Hardware, versendet Avetta nach Erhalt der Lieferung mit der nicht konformen Hardware durch den Auftraggeber die Ersatzhardware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers an den Lieferort.
5.3. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die in Abschnitt 5.2 dargelegten Rechtsmittel die einzigen Rechtsmittel sind, die dem Auftraggeber im Fall der Lieferung nicht konformer Hardware zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 5.2 ist der Verkauf von Hardware an den Auftraggeber endgültig. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Rückgabe im Rahmen der vorliegenden Ergänzung zu Hardware erworbener Hardware an Avetta.
6. Standortzugangskarten und Zugangskartendaten.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Standortzugangskarten mit personenbezogenen Daten zur Identifikation nutzt, die mit den Services verknüpft sind und von diesen verwendet werden („Standortzugangskarten“), gelten folgende Bestimmungen:
6.1. Standortzugangskarten. Die von Avetta gemäß einem entsprechenden Verkaufsauftrag gelieferten Standortzugangskarten werden Mitarbeitenden des Auftraggebers oder eines Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die auf einer solchen Standortzugangskarte oder in den Services enthaltenden relevanten Daten einschließlich persönlicher oder personenbezogener Daten („Zugangskartendaten“) bleiben hierbei Eigentum des Inhabers der jeweiligen Standortzugangskarte.
6.2. Zugangskartendaten. Sämtliche Standortzugangskarten enthalten Zugangskartendaten zu mindestens einem bestimmten vom Auftraggeber angegebenen Standort. Avetta nutzt Standortzugangskarten nicht ausschließlich für den Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Standortzugangskarten von Avetta für andere Auftraggeber verwendet werden und Daten enthalten können, die für Standorte anderer Auftraggeber im Netzwerk von Avetta relevant sind, und/oder Informationen, die sich auf allgemeine Branchenschulungen beziehen, wenn ein Lieferant Standorte anderer Auftraggeber betritt, die zum Netzwerk von Avetta gehören.
6.3. Sicherheit. Zugangskartendaten (mit Ausnahme von Zugangskartendaten zu allgemeinen Branchenschulungen, die für Standorte relevant sein können, die nicht dem Auftraggeber gehören) können nicht von anderen Auftraggebern eingesehen werden, die zum Netzwerk von Avetta gehören.
6.4. Einhaltung von Datenschutzgesetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Zugangskartendaten personenbezogene Daten enthalten, die durch geltende Datenschutz- und Datensicherheitsgesetze geschützt sind, und erklärt sich damit einverstanden, diese Zugangskartendaten gemäß diesen Gesetzen zu schützen und zu nutzen.
6.5. Unbefugter Zugang. Avetta ist nicht verantwortlich oder haftbar für die unbefugte Nutzung von Standortzugangskarten oder den unbefugten Zugriff auf die Services, darunter die unbefugte Nutzung von Standortzugangskarten, Services oder Zugangskartendaten durch den Auftraggeber, die Mitarbeitenden des Auftraggebers oder eines Lieferanten, unabhängig davon, ob sie gegenwärtig oder zu einem früheren Zeitpunkt vom Auftraggeber oder dem Lieferanten oder einem Dritten beschäftigt bzw. beauftragt wurden.
6.6. Einwilligung. Der Auftraggeber erklärt, dass er die Einwilligung aller Lieferanten bzw. ihrer Mitarbeitenden zur Nutzung ihrer Zugangskartendaten eingeholt hat, beispielsweise zum Hochladen der Zugangskartendaten in die Services, die Weitergabe der Zugangskartendaten über die Services und die sonstige Bereitstellung der Zugangskartendaten an Avetta. Der Auftraggeber garantiert, dass er die Mitarbeitenden der Lieferanten darüber informiert hat, dass ihre Zugangskartendaten in die Services hochgeladen werden sowie dass Avetta Zugang zu den Zugangskartendaten hat und diese nutzen kann.
6.7. Verteidigung und Entschädigung. Zusätzlich zu den in Abschnitt 8 dargelegten Verteidigungs- und Entschädigungspflichten umfasst ein „Anspruch gegen Avetta“, soweit gesetzlich zulässig, jeden Anspruch, jede Forderung, jeden Prozess oder jedes Verfahren, das von einem Dritten gegen Avetta geltend gemacht oder eingeleitet wird, der/die/das sich aus dem Versäumnis des Auftraggebers ergibt oder im Zusammenhang mit dessen Versäumnis steht, einen Lieferanten und/oder einen Mitarbeitenden eines Lieferanten zu informieren und dessen Einwilligung einzuholen, dass seine Zugangskartendaten in die Services hochgeladen werden sowie dass Avetta Zugang zu den Zugangskartendaten hat und diese nutzt.
7. Garantien.
7.1. AVETTA GIBT KEINE GARANTIE IN BEZUG AUF DIE HARDWARE, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER (a) GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT; (b) GARANTIE DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK; (c) GARANTIE DES EIGENTUMSRECHTS; ODER (d) GARANTIE IN BEZUG AUF DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM DRITTER, UNABHÄNGIG DAVON, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND DURCH GESETZ, GESCHÄFTSVERHÄLTNIS, VERTRAGSERFÜLLUNG, HANDELSGEPFLOGENHEITEN ODER ANDERWEITIG.
7.2. Die Hardware kann aus von Drittanbietern gefertigten Produkten („Drittanbieterprodukte“) bestehen bzw. kann solche enthalten, in solchen enthalten bzw. in solche integriert, an solche angebracht oder mit solchen zusammen verpackt sein. Klarstellung: AVETTA MACHT KEINE ZUSAGEN UND GIBT KEINE GARANTIEN IN BEZUG AUF DRITTANBIETERPRODUKTE, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER (a) GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT; (b) GARANTIE DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK; (c) GARANTIE DES EIGENTUMSRECHTS; ODER (d) GARANTIE IN BEZUG AUF DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM DRITTER, UNABHÄNGIG DAVON, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND DURCH GESETZ, GESCHÄFTSVERHÄLTNIS, VERTRAGSERFÜLLUNG, HANDELSGEPFLOGENHEITEN ODER ANDERWEITIG. Avetta unternimmt alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um dem Auftraggeber die Vorteile von Standardgarantien oder Mängelhaftungsfristen der entsprechenden Drittanbieter zu verschaffen, die in der Regel zu diesen Drittanbieterprodukten gehören oder für diese gelten. Avetta ist jedoch nicht für den Inhalt derartiger Garantien oder Mängelhaftungsfristen verantwortlich und übernimmt keine Verantwortung für die Aushandlung bestimmter Garantien im Namen des Auftraggebers.
8. Verteidigung und Entschädigung.
Zusätzlich zu den in der Vereinbarung erläuterten Verteidigungs- und Entschädigungsverpflichtungen verteidigt der Auftraggeber Avetta und dessen verbundene Unternehmen gegen alle Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Verfahren, die gegen Avetta von einem Dritten erhoben werden, die sich aus der von Avetta erworbenen Hardware ergeben oder im Zusammenhang mit dieser Hardware oder der Fahrlässigkeit, dem vorsätzlichen Fehlverhalten oder der Verletzung der vorliegenden Ergänzung zu Hardware durch den Auftraggeber entstehen (jeweils ein „Anspruch gegen Avetta“), und hält Avetta schadlos in Bezug auf alle Schäden, Anwaltsgebühren und Kosten (einschließlich Kosten für die Inanspruchnahme von Versicherungen), die Avetta entstehen, die infolge eines Anspruchs gegen Avetta entstanden sind, und/oder in Bezug auf alle Beträge, die von Avetta im Rahmen eines vom Auftraggeber schriftlich genehmigten Vergleichs gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass Avetta (a) den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über den Anspruch gegen Avetta informiert, (b) dem Auftraggeber die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs gegen Avetta überlässt (mit der Ausnahme, dass der Auftraggeber einen Anspruch gegen Avetta nur beilegen darf, wenn er Avetta vorbehaltlos von jeglicher Haftung entbindet) und (c) dem Auftraggeber alle angemessene Unterstützung auf Kosten des Auftraggebers gewährt. Avetta kann auf eigene Kosten und mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin seiner Wahl an dem Verfahren teilnehmen und dieses verfolgen. Die oben genannten Verteidigungs- und Entschädigungsverpflichtungen gelten nicht, wenn eine Forderung gegen Avetta aus einer Verletzung der vorliegenden Vereinbarung oder eines entsprechenden Verkaufsauftrags durch Avetta resultiert.
9. Kumulative Rechtsbehelfe.
Alle in der vorliegenden Ergänzung zu Hardware garantierten Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und nicht ausschließlich und die Inanspruchnahme eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch eine der Parteien schließt die Inanspruchnahme anderer Rechte oder Rechtsbehelfe nicht aus, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Gesetz, nach Billigkeitsrecht, nach einer Satzung, in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Ungeachtet des vorstehenden Satzes beabsichtigen die Parteien, dass die dem Auftraggeber gemäß Abschnitt 3, 5 und 7 gewährten Rechte, die ausschließlichen Rechtsmittel des Auftraggebers in Bezug auf die darin genannten Ereignisse sind.