Rahmenvereinbarung für Abonnements
Die vorliegende Rahmenvereinbarung für Abonnements („Vereinbarung“) wird zwischen Avetta, LLC („Avetta“) und der im entsprechenden Verkaufsauftrag angegebenen Partei („Auftraggeber“) geschlossen. Die vorliegende Vereinbarung wurde zuletzt am 25. Januar 2024 aktualisiert. Sie regelt die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und Avetta ab dem Tag, an dem beide Parteien den ersten Verkaufsauftrag unterzeichnen, der unter die vorliegende Vereinbarung fällt („Datum des Inkrafttretens“).
DIE VORLIEGENDE VEREINBARUNG REGELT DIE NUTZUNG DER PRODUKTE UND PROFESSIONELLEN DIENSTLEISTUNGEN, DIE DER AUFTRAGGEBER IM RAHMEN EINES ENTSPRECHENDEN VERKAUFSAUFTRAGS BESTELLT ODER DIE AVETTA DEM AUFTRAGGEBER ODER MINDESTENS EINEM VON DESSEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG STELLT (ZUSAMMENFASSEND „SERVICES“). DURCH (1) ABSCHLUSS DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG, (2) DIE AUSFÜHRUNG EINES AUFTRAGS, DER AUF DIESE VEREINBARUNG VERWEIST, (3) AKTIVIEREN EINES KONTROLLKÄSTCHENS ZUR EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ODER (4) INANSPRUCHNAHME DER SERVICES ERKLÄRT SICH DER AUFTRAGGEBER MIT SÄMTLICHEN BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG EINVERSTANDEN. WENN DIE PERSON, DIE DIE VORLIEGENDE VEREINBARUNG EINGEHT, IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS ODER EINER SONSTIGEN KÖRPERSCHAFT HANDELT, ERKLÄRT DIE PERSON, DASS SIE BEFUGT IST, EINE BINDENDE VEREINBARUNG IM NAMEN DIESER KÖRPERSCHAFT UND DEREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN EINZUGEHEN. IN DIESEM FALL BEZIEHT SICH DER BEGRIFF „AUFTRAGGEBER“ AUF DIESE KÖRPERSCHAFT UND IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN. IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG BEZEICHNET DER BEGRIFF „VERBUNDENE UNTERNEHMEN“ JEDE KÖRPERSCHAFT, DIE EINE KÖRPERSCHAFT DIREKT ODER INDIREKT KONTROLLIERT, VON DIESER KONTROLLIERT WIRD ODER UNTER GEMEINSAMER KONTROLLE MIT DIESER STEHT. WENN DIE PERSON, DIE DIE VORLIEGENDE VEREINBARUNG ABSCHLIESST, NICHT ÜBER EINE SOLCHE BEFUGNIS VERFÜGT ODER NICHT IN ALLE BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG EINWILLIGT, DARF DIESE PERSON DER VEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMEN UND DIE SERVICES NICHT IN ANSPRUCH NEHMEN.
Der Zugriff auf die Services darf nicht zur Überwachung ihrer Verfügbarkeit, Leistung oder Funktionalität oder zu anderen Vergleichs- oder Wettbewerbszwecken erfolgen.
Direkten Konkurrenten von Avetta ist der Zugang zu den Services ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Avetta untersagt.
1. Bestellvorgang.
1.1 Verkaufsauftrag. Der Auftraggeber kann ein Abonnement für Services bestellen, indem er einen Verkaufsauftrag unterzeichnet. Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und einem Verkaufsauftrag hat die vorliegende Vereinbarung Vorrang, es sei denn, die außer Kraft zu setzenden Bestimmungen werden in einem unterzeichneten Verkaufsauftrag ausdrücklich genannt.
1.2 Kaufauftrag. Wenn die Geschäftsabläufe eines Auftraggebers erfordern, dass vor der Zahlung von Avetta-Rechnungen für einen Verkaufsauftrag eine Kaufauftragsnummer vergeben wird, muss diese Avetta vor dem Datum des Inkrafttretens eines solchen Verkaufsauftrags mitgeteilt werden. Der Auftraggeber kann die Kaufauftragsnummer auf dem Verkaufsauftrag angeben und eine Kopie des Kaufauftrags zusammen mit dem Verkaufsauftrag übermitteln. AVETTA SCHLIESST DIE ERGÄNZUNG ZUSÄTZLICHER BESTIMMUNGEN DURCH EINEN KAUFAUFTRAG DES AUFTRAGGEBERS ODER EIN ÄHNLICHES DOKUMENT AUSDRÜCKLICH AUS. DIE PARTEIEN VEREINBAREN, DASS SÄMTLICHE DARIN ENTHALTENEN ZUSATZBESTIMMUNGEN NICHT TEIL DER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WERDEN UND DASS INSBESONDERE DIE BESTIMUNGEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG SÄMTLICHE BESTIMMUNGEN EINES KAUFAUFTRAGS ERSETZEN.
1.3 Verbundene Unternehmen des Auftraggebers. Die verbundenen Unternehmen des Auftraggebers sind berechtigt, die Services und Inhalte gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und des entsprechenden Verkaufsauftrags zu nutzen, es sei denn, die Nutzung wird im entsprechenden Verkaufsauftrag ausdrücklich eingeschränkt. Alle Rechte, die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung auf die verbundenen Unternehmen des Auftraggebers ausgedehnt werden, dürfen die Pflichten und Verpflichtungen von Avetta im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung in keiner Weise ändern oder erweitern. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass jedes seiner verbundenen Unternehmen, das die Services oder Inhalte wie hierin genehmigt nutzt, sich mit den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung einverstanden erklärt. Der Auftraggeber bleibt haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen verbundener Unternehmen des Auftraggebers, die gegen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung verstoßen, und muss Avetta unverzüglich schriftlich über jeden Verstoß gegen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung durch ein verbundenes Unternehmen des Auftraggebers informieren. Der Auftraggeber muss Avetta eine schriftliche Liste der verbundenen Unternehmen des Auftraggebers zur Verfügung stellen, bevor er seinen verbundenen Unternehmen die Nutzung der Services und Inhalte gestattet.
2. Abonnement.
2.1 Zugriff auf die und Nutzung der Services und Inhalte. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung gewährt Avetta dem Auftraggeber und/oder den verbundenen Unternehmen des Auftraggebers hiermit ein Abonnement für den Zugriff auf die sowie die Nutzung der (i) Services und (ii) Informationen, die Avetta aus öffentlich zugänglichen Quellen oder von Dritten, einschließlich der Auftragnehmer und des Personals der Auftragnehmer des Auftraggebers („Lieferanten“), erhalten und dem Auftraggeber über die Services zur Nutzung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat („Inhalte“). Inhalte unterliegen der alleinigen Verantwortung der Körperschaft, die sie Avetta zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Avetta nicht für Folgendes haftet: (i) fehlerhafte Inhalte, die von Dritten eingereicht werden; (ii) Fehler in durch die Services generierten Berichten oder Aufzeichnungen, die durch Avetta von Dritten zur Verfügung gestellte fehlerhafte Daten entstehen; oder (iii) jegliche Nichtverfügbarkeit von Inhalten, die sich aus Einschränkungen oder Änderungen der Lizenz von Avetta zur Bereitstellung von Inhalten Dritter für den Auftraggeber ergeben. Dies schließt Fälle ein, in denen Lieferanten die Verknüpfung mit Auftraggebern innerhalb des Netzwerks von Avetta beenden oder das Abonnement der Services von Avetta kündigen. Die Services und Inhalte dürfen ausschließlich für die eigenen legitimen internen Geschäftszwecke des Auftraggebers im Rahmen des Auftragnehmermanagements verwendet werden. Ohne die schriftliche Genehmigung von Avetta und ggf. die Genehmigung anderer betroffener Parteien dürfen weder der Auftraggeber noch Benutzer:innen Inhalte vervielfältigen, verändern, modifizieren, daraus abgeleitete Werke erstellen bzw. die Inhalte außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers offenlegen oder anderweitig verwenden. Vorbehaltlich des Vorangegangenen kann der Auftraggeber während der Laufzeit des Abonnements Auftraggeberdaten und -Inhalte aus den Services exportieren. Avetta bietet unter Umständen über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“) zusätzliche Möglichkeiten für den Zugriff auf die Services sowie für deren Nutzung. Eine derartige API gilt als Teil der Services und deren Nutzung unterliegt den hierin aufgeführten Bestimmungen sowie allen zusätzlichen Bestimmungen, die eventuell in der entsprechenden Dokumentation enthalten sind. Avetta behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen (i) die API gelegentlich zu ändern; (ii) angemessene Nutzungsbeschränkungen durchzusetzen; und (iii) den Zugang des Auftraggebers zu einer API im Falle eines Missbrauchs oder anderweitiger Gründe zum Schutz seiner legitimen Interessen zu verweigern oder zu beenden. Avetta behält sich alle Rechte vor, die dem Auftraggeber nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung oder in einem Verkaufsauftrag gewährt werden.
2.2 Einschränkungen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass weder er noch seine verbundenen Unternehmen (i) die Services, die Inhalte oder das geistige Eigentum von Avetta lizenzieren, unterlizenzieren, verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, abtreten, in Umlauf bringen oder anderweitig geschäftlich nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen; (ii) die Services, die Inhalte oder das geistige Eigentum von Avetta verändern oder daraus abgeleitete Werke erstellen; (iii) Bestandteile der Services, der Inhalte oder des geistigen Eigentums von Avetta zurückentwickeln; (iv) die Integrität oder Leistung der Services oder der darin enthaltenen Daten stören oder unterbrechen; (v) die Inhalte verwenden, um die Eignung einer Person für Beschäftigungen, Kredite oder Versicherungen zu bestimmen, die in erster Linie für Privat-, Familien- oder Haushaltszwecke vorgesehen sind, oder zu einem anderen Zweck, der die Inhalte zu einem Verbraucherbericht gemäß 15 U. S.C. §1681a(d) machen würde; oder (vi) die Services oder Inhalte verwenden, um: (a) Spam oder anderweitige, gesetzeswidrige Massenmitteilung bzw. unaufgeforderte Mitteilungen zu versenden; (b) rechtsverletzendes, obszönes, bedrohliches oder anderweitig ungesetzliches oder unzulässiges Material zu versenden oder zu speichern; oder (c) Material zu versenden oder zu speichern, das Softwareviren oder anderen schädlichen Computercode enthält. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die oben genannten Handlungen Dritten nicht zu gestatten oder zu ermöglichen.
2.3 Waren und Dienstleistungen, die nicht von Avetta stammen. Während der Nutzung der Services durch den Auftraggeber kann dieser mit Lieferanten oder anderen Dritten, die ihre Waren und/oder Dienstleistungen über die Services bewerben oder zur Verfügung stellen, korrespondieren, von diesen Waren und/oder Dienstleistungen erwerben oder an deren Werbeaktionen teilnehmen. Sämtliche Aktivitäten oder Käufe und alle Bestimmungen, Bedingungen, Garantien oder Zusicherungen, die mit solchen Aktivitäten oder Käufen verbunden sind, werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Lieferanten oder Dritten getätigt bzw. vereinbart. Avetta und seine verbundenen Unternehmen übernehmen keinerlei Haftung, Verpflichtung oder Verantwortung für derartige Korrespondenzen, Käufe oder Werbeaktionen, die zwischen dem Auftraggeber und einem solchen Lieferanten oder Dritten erfolgen bzw. getätigt oder durchgeführt werden.
3. Professionelle Dienstleistungen.
Avetta kann professionelle Dienstleistungen zur Verfügung stellen und der Auftraggeber kann von Avetta professionelle Dienstleistungen erwerben, darunter Implementierungs- und Beratungsleistungen sowie beliebige zusätzliche Consulting-Leistungen oder professionelle Dienstleistungen (zusammenfassend „professionelle Dienstleistungen“). Avetta kann vom Auftraggeber die Vereinbarung einer Leistungsbeschreibung („SOW“) verlangen, in der die zu erbringenden professionellen Dienstleistungen im Einzelnen aufgeführt werden. Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und einer SOW hat die vorliegende Vereinbarung Vorrang, es sei denn, die (in einem solchen Fall nur in Bezug auf die gemäß einer solchen SOW zu erbringenden professionellen Dienstleistungen) außer Kraft zu setzenden Bestimmungen werden in einer unterzeichneten SOW ausdrücklich genannt. Professionelle Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Der Termin für den Abschluss der im Rahmen einer SOW zu erbringenden professionellen Dienstleistungen und sämtlicher Meilensteine hängt davon ab, ob und wann Avetta sämtliche für das Projekt erforderliche Assets und Spezifikationen des Auftraggebers erhält sowie ob und wann Avetta eine SOW mit gültiger Unterschrift zur Bearbeitung erhält, wie von Avetta gefordert. Die Frist für den Abschluss beginnt mit dem Datum der Bereitstellung aller genannten Assets und Spezifikationen, nicht mit dem Datum des Eingangs einer unterzeichneten SOW bei Avetta. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Verzögerungen bei der Bereitstellung von Avetta für solche professionellen Dienstleistungen angeforderten Assets oder Spezifikationen den Abschluss der professionellen Dienstleistungen verzögern können. Avetta haftet nicht für Verzögerungen, die durch unzureichende Kooperation des Auftraggebers verursacht werden. Alle Arbeitsstunden für professionelle Dienstleistungen, die gemäß einer SOW erworben wurden, verfallen mit dem Ablauf der Laufzeit oder der Beendigung des laufenden Abonnements und sind im Fall einer Verlängerung nicht auf die nachfolgende Abonnementlaufzeit übertragbar.
4. Gebühren und Zahlungen.
4.1 Zahlung. Der Auftraggeber zahlt alle Gebühren oder Kosten, die auf einzelnen Verkaufsaufträgen und/oder SOW angegeben sind („Gebühren“). Mit Ausnahme der in Abschnitt 5.4 (Auswirkung der Kündigung) und Abschnitt 10.1 (Schadloshaltung von Avetta) genannten Fälle sind alle Zahlungsverpflichtungen unkündbar, gezahlte Beträge sind nicht erstattungsfähig und die erworbenen Mengen können während der jeweiligen Abonnementlaufzeit nicht verringert werden. Sofern im betreffenden Verkaufsauftrag/in der betreffenden SOW nicht anders festgelegt, sind Zahlungen 30 Tage netto ab dem Datum der Rechnung von Avetta ohne Aufrechnung oder Abzüge jeglicher Art fällig. Sofern im betreffenden Verkaufsauftrag/in der betreffenden SOW nicht anders festgelegt, sind alle Preise in US-Dollar angegeben und alle Zahlungen in US-Dollar fällig. Wenn der Auftraggeber eine Rechnung für fehlerhaft hält, muss er sich innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der fraglichen Rechnung schriftlich an Avetta wenden, damit eine Anpassung oder Gutschrift möglich ist.
4.2 Steuern und Gebühren. Die Gebühren von Avetta verstehen sich exklusive aller Steuern, Abgaben oder Zölle, die von den zuständigen Behörden erhoben werden, und der Auftraggeber ist für die Zahlung aller dieser Steuern, Abgaben oder Zölle zuständig, mit Ausnahme von Steuern, die ausschließlich auf Einnahmen von Avetta erhoben werden. Sofern Avetta gesetzlich verpflichtet ist, Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer oder GST (Goods and Services Tax)) zu entrichten oder zu erheben, für die der Auftraggeber zuständig ist, wird der entsprechende Betrag dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt, es sei denn, der Auftraggeber legt Avetta eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vor, die von der zuständigen Steuerbehörde genehmigt wurde.
4.3 Änderungen der Gebühren. Avetta behält sich das Recht vor, die Gebühren während der Abonnementlaufzeit höchstens einmal alle 12 Monate zu erhöhen, indem der Auftraggeber mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich benachrichtigt wird. Der betreffende Verkaufsauftrag gilt damit als entsprechend geändert.
4.4 Rechtsmittel bei Zahlungsverzug. Zusätzlich zu allen anderen Rechten, die Avetta hierin gewährt werden, behält sich Avetta das Recht vor, den Zugang des Auftraggebers zu den Services bei Verzug auszusetzen, bis die geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind, wenn eine unangefochtene Gebühr, die der Auftraggeber Avetta gemäß der vorliegenden Vereinbarung schuldet, 30 Tage oder mehr überfällig ist. Auf überfällige Rechnungen werden ab dem Datum der Mahnung monatliche Zinsen in Höhe von 1 % zuzüglich aller angemessenen Inkassokosten auf den ausstehenden Betrag oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximums erhoben, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
5. Laufzeit und Kündigung.
5.1 Laufzeit der Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und bleibt so lange in Kraft, bis alle Verkaufsaufträge gemäß den Bestimmungen dieser Verkaufsaufträge abgelaufen sind, es sei denn, die vorliegende Vereinbarung wird wie hierin festgelegt zu einem vorherigen Zeitpunkt gekündigt. Die Services gelten als bereitgestellt, wenn der Auftraggeber Zugang zu den Services erhält.
5.2 Abonnementlaufzeit in Bezug auf Verkaufsaufträge. Ein betreffender Verkaufsauftrag beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens des Verkaufsauftrags und gilt für die im Verkaufsauftrag angegebene ursprüngliche Abonnementlaufzeit. Sofern in einem betreffenden Verkaufsauftrag nicht anders festgelegt oder die vorliegende Vereinbarung nicht wie in Abschnitt 5.3 (Kündigung) erläutert gekündigt wird, verlängert sich ein solcher Verkaufsauftrag bzw. verlängern sich solche Verkaufsaufträge nach Ablauf der ursprünglichen Abonnementlaufzeit oder einer anschließenden Verlängerungslaufzeit automatisch um eine weitere, einjährige Abonnementlaufzeit, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens 30 Tage vor dem Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit schriftlich ihre Kündigungsabsicht mit.
5.3 Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung (und alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Verkaufsaufträge) kündigen, (i) wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung einer schriftlichen Mitteilung über diesen Verstoß beseitigt; oder (ii) mit sofortiger Wirkung nach schriftlicher Mitteilung, wenn die andere Partei (A) gegen eine ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung von Sanktionen, die Abtretung, die Vertraulichkeit oder den Missbrauch bzw. die Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum der anderen Partei nicht nachkommt; oder (B) insolvent wird oder einen Plan, ein Verfahren oder einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu einer anteiligen Schuldentilgung eingeht.
5.4 Auswirkung der Kündigung. Mit der Kündigung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, erlöschen alle Rechte des Auftraggebers zur Nutzung der Services. Mit Ausnahme des folgenden Satzes entbindet die Kündigung den Auftraggeber in keinem Fall von seiner Verpflichtung, Avetta geschuldete Gebühren zu entrichten, darunter nicht bezahlte Gebühren für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung und sämtliche für den Rest der Abonnementlaufzeit geschuldeten Gebühren. Im Falle (i) einer Kündigung der vorliegenden Vereinbarung oder eines Verkaufsauftrags bzw. mehrerer Verkaufsaufträge durch Avetta aufgrund der Einstellung der Services durch Avetta oder (ii) einer Kündigung der vorliegenden Vereinbarung oder eines Verkaufsauftrags durch den Auftraggeber gemäß Abschnitt 5.3(i) oder Abschnitt 5.3(ii)(A) gewährt Avetta dem Auftraggeber eine anteilige Erstattung aller im Voraus bezahlten und nicht genutzten Abonnementgebühren für die Services und alle zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Restlaufzeit des Abonnements werden aufgehoben. Außer wie im vorherigen Satz festgelegt, werden im Falle der Beendigung der vorliegenden Vereinbarung keine gemäß der vorliegenden Vereinbarung an Avetta gezahlten Beträge erstattet. Auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers, die Avetta mindestens 7 Tage vor Beendigung der vorliegenden Vereinbarung erhält, stellt Avetta dem Auftraggeber eine Kopie der Auftraggeberdaten und der relevanten Inhalte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anfrage in einem einvernehmlich vereinbarten Format zu Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Avetta ist nicht verpflichtet, Auftraggeberdaten, relevante Inhalte, auftraggeberspezifische Anwendungen und Technologien sowie entsprechendes Eigentum länger als 30 Tage nach Beendigung der vorliegenden Vereinbarung aufzubewahren.
5.5 Fortbestand von Verpflichtungen. Alle Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung, die sich auf Vertraulichkeit, Datenschutz, Geheimhaltung, Eigentumsrechte, Haftungsbeschränkung, Garantien, Schadensersatz, Zahlungsverpflichtungen und weitere Verpflichtungen beziehen, die ausdrücklich oder ihrem Wesen nach auch nach Kündigung der Vereinbarung fortbestehen sollen, überdauern die Kündigung oder das Auslaufen der vorliegenden Vereinbarung. Die Kündigung entbindet keine Partei von ihrer Verantwortung für Verstöße gegen Verpflichtungen, die vor dem Datum der Kündigung stattgefunden haben.
6. Verantwortlichkeiten.
Avetta verpflichtet sich, dem Auftraggeber bei der Nutzung der Services im Rahmen des Auftragnehmermanagements und der Due-Diligence-Prozesse zu unterstützen. Jedoch trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung dafür, welche Lieferanten er beauftragt und wie das Lieferantenmanagement während der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber durch die Lieferanten erfolgt.
6.1 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für alle Telekommunikations- oder Internetverbindungen sowie entsprechende Gebühren, die für den Zugriff auf die Services und deren Nutzung erforderlich sind, sowie für die gesamte Hardware und Software. Der Auftraggeber (i) ist verantwortlich für alle Aktivitäten und die Compliance im Zusammenhang mit seinen Benutzerkonten sowie durch seine Beschäftigten, Vertreter:innen, Berater:innen oder Beauftragte, denen der Auftraggeber Zugriff auf das Abonnement des Auftraggebers und die Nutzung der Services und Inhalte gewährt hat (jeweils ein:e „Benutzer:in“); (ii) sorgt dafür, dass Anmeldedaten (z. B. Benutzernamen und Kennwörter) vertraulich bleiben sowie dass der Auftraggeber und die Benutzer:innen diese Daten nicht an Dritte weitergeben, und informiert Avetta unverzüglich über jede unbefugte Offenlegung dieser Daten; (iii) ist verantwortlich für die Richtigkeit, Qualität, Integrität, Legalität und Urheberpersönlichkeitsrechte an allen Daten, die der Auftraggeber zur Nutzung im Zusammenhang mit den Services bereitstellt („Auftraggeberdaten“), sowie für die Rechte zur Nutzung dieser Daten, die Art und Weise, wie der Auftraggeber Auftraggeberdaten erhält, die Nutzung von Auftraggeberdaten im Zusammenhang mit den Services und die Interoperabilität mit anderen Anwendungen, die nicht von Avetta stammen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Services oder Inhalten nutzt; (iv) unternimmt wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Unterbindung des unbefugten Zugriffs auf die Services und Inhalte sowie deren entsprechende Nutzung und informiert Avetta unverzüglich über einen unbefugten Zugriff oder eine unbefugte Nutzung; und (v) nutzt die Services und Inhalte ausschließlich gemäß der vorliegenden Vereinbarung sowie geltenden Gesetzen und behördlichen Verordnungen. Nach jeder Beendigung einer Beschäftigung oder der Deaktivierung von Bentzer:innen, denen entsprechende Anmeldedaten bekannt sind, ändert der Auftraggeber die Anmeldedaten unverzüglich und entfernt den Zugang für diese Benutzer:innen ebenfalls unverzüglich.
6.2 Verantwortlichkeiten von Avetta. Avetta stellt dem Auftraggeber die Services und Inhalte gemäß der vorliegenden Vereinbarung und dem entsprechenden Verkaufsauftrag zur Verfügung. Die Bereitstellung der Services und Inhalte im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung kann in bestimmten Fällen auch durch mit Avetta verbundene Unternehmen erfolgen. Avetta kann seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung vollständig oder in Teilen durch verbundene Unternehmen und/oder seine Unterauftragnehmer erfüllen und ist für deren Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung im selben Maße verantwortlich, als wären es Handlungen von Avetta.
6.3 Lieferantenkontakt. Voraussetzung für die Services ist, dass der Auftraggeber Avetta vollständige, korrekte und aktuelle Informationen zur Verfügung stellt und im Rahmen des Auftragnehmermanagements und der Due-Diligence-Prozesse mit Avetta zusammenzuarbeiten. Im Rahmen des Implementierungsprozesses kann der Auftraggeber Avetta die Kontaktinformationen von Lieferanten zur Verfügung stellen, damit Avetta diese Lieferanten über die Notwendigkeit des Beitritts zum Netzwerk von Avetta informieren kann. Indem der Auftraggeber Avetta die Kontaktinformationen der Lieferanten zur Verfügung stellt, beauftragt er Avetta, sich mithilfe dieser Informationen im Namen des Auftraggebers an Lieferanten zu wenden und sie über die Notwendigkeit zu informieren, dem Netzwerk von Avatta beizutreten, und sie zu informieren, wie ein entsprechendes Konto eingerichtet wird. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ein separates Vertragsverhältnis zwischen Avetta und dem Lieferanten entsteht, sobald letzterer die Services von Avetta abonniert, und dass die Informationen, Unterlagen und Daten, die vom Lieferanten oder in dessen Namen bereitgestellt werden (die „Lieferantendaten“), Eigentum des Lieferanten sind. Zur Klarstellung: Lieferantendaten sind Teil der Inhalte und nicht Teil der Auftraggeberdaten. Die Nutzung der Lieferantendaten unterliegt den Einschränkungen, die in Abschnitt 2.1 (Zugriff auf die und Nutzung der Services und Inhalte) und Abschnitt 2.2 (Einschränkungen) aufgeführt werden.
6.4 Einhaltung von Sanktionen. Avetta und der Auftraggeber werden im Zusammenhang mit geschäftlichen Transaktionen, die die jeweilige andere Partei betreffen, nicht mit folgenden Parteien in irgendeiner Form in Kontakt treten oder zusammenarbeiten: (a) mit der Regierung eines Landes bzw. mit einer Körperschaft, Gruppe oder Person aus einem Land, das laut Gesetzen, deren Einhaltung durch das U.S. Office of Foreign Assets Control, Department of the Treasury („OFAC“) oder eine andere Regierungsbehörde weltweit überwacht wird, mit Wirtschaftssanktionen belegt ist („Embargo-Land“); oder (b) einer Regierung, Körperschaft, Gruppe oder Person, die auf der OFAC List of Specially Designated Nationals and Blocked Persons oder einer ähnlichen Liste einer Regierungsbehörde geführt wird („sanktionierte Partei“). Avetta und der Auftraggeber erklären, dass sie: (i) keine sanktionierte Partei sind, (ii) sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei befinden oder in deren Auftrag handeln und (iii) sich nicht direkt oder indirekt im Besitz eines Embargo-Landes befinden, durch dieses kontrolliert werden oder in dessen Auftrag handeln. Avetta nutzt weder unmittelbar noch mittelbar Waren oder Dienstleistungen von einer sanktionierten Partei oder einem Embargo-Land, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Die vorliegende Vereinbarung endet automatisch, wenn Avetta oder der Auftraggeber eine sanktionierte Partei werden oder zu einer sanktionierten Partei oder einem Land unter Embargo gehörig werden, unter deren bzw. dessen Kontrolle geraten oder deren bzw. dessen Eigentum werden.
7. Daten.
7.1 Eigentumsrecht an Auftraggeberdaten. Sämtliche Auftraggeberdaten sind Eigentum des Auftraggebers. Zur Klarstellung: Zu den Auftraggeberdaten zählen keine (i) Inhalte oder (ii) Informationen, die den Zugang oder die Nutzung der Services durch oder im Namen des Auftraggebers oder von Benutzer:innen widerspiegeln. Der Auftraggeber muss sämtliche Einwilligungen und Genehmigungen für die Erfassung, Speicherung und Verwendung von Auftraggeberdaten in den Services sowie deren Upload in die Services einholen und sämtliche Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung geltender Datenschutzgesetze erforderlich sind, sodass sichergestellt ist, dass Avetta die Auftraggeberdaten zur Bereitstellung der Services rechtmäßig verarbeiten, verwenden und offenlegen kann. Avetta ist nicht verantwortlich oder haftbar für eine nicht durch Avetta verursachte Löschung, Korrektur, Zerstörung oder Beschädigung von Auftraggeberdaten oder einen entsprechenden Verlust dieser Daten.
7.2 Lizenz an Auftraggeberdaten. Der Auftraggeber gewährt Avetta zur Bereitstellung der Services hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare (sofern nicht ausdrücklich hierin vorgesehen), voll bezahlte, weltweite Lizenz und das Recht, die Auftraggeberdaten zu nutzen, zu kopieren, zu übertragen, unterzulizenzieren, zu indizieren, zu modellieren, zu aggregieren, zu veröffentlichen, anzuzeigen und zu verbreiten.
7.3 Aggregierte und anonymisierte Daten. Avetta kann aggregierte und anonyme allgemeine Plattformnutzungsdaten und entsprechende Auszüge aus Auftraggeberdaten („aggregierte und anonymisierte Daten“) für die legitimen Geschäftszwecke von Avetta verarbeiten, einschließlich Forschung und Entwicklung, statistischer Analysen, der Entwicklung von Analysemodellen zur Entwicklung und Bereitstellung anderer Produkte und Dienstleistungen sowie weiterer vergleichbarer Zwecke. Zur Klarstellung: Nichts in diesem Abschnitt gibt Avetta das Recht, den Auftraggeber oder einzelne Benutzer:innen öffentlich als Quelle der aggregierten und anonymisierten Daten kenntlich zu machen. Werden solche aggregierten und anonymisierten Daten von Avetta offengelegt, erfolgt die Offenlegung ausschließlich in allgemeiner oder aggregierter Form. Aggregierte und anonymisierte Daten gelten nicht als Auftraggeberdaten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers.
7.4 Datensicherheit. Avetta gewährleistet die folgenden Mindestsicherheitsmaßnahmen: (a) angemessene technische, physische, administrative und organisatorische Kontrollen zur Wahrung der Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der vertraulichen Informationen des Auftraggebers, einschließlich Auftraggeberdaten, (b) Systeme und Verfahren zur Erkennung und Verhinderung von Angriffen, des Eindringens in Systeme sowie von Systemausfällen sowie für die entsprechende Reaktion und regelmäßige Tests sowie die Überwachung der Wirksamkeit dieser Systeme und Verfahren, einschließlich Schwachstellenscans und Penetrationstests, (c) ein Team von Mitarbeitenden, das für die Umsetzung und die Aufrechterhaltung von Sicherheitskontrollen zuständig ist und (d) eine jährliche Bewertung der Risiken, die zu einer unbefugten Offenlegung, einem Missbrauch, einer Änderung, einer Vernichtung oder einer anderen Kompromittierung der vertraulichen Informationen des Auftraggebers, einschließlich Auftraggeberdaten, führen können, sowie der Angemessenheit der Systeme und Verfahren, die zur Minderung dieser Risiken eingesetzt werden. Die Services von Avetta werden gegenwärtig in Rechenzentren von Drittanbietern in den USA, Kanada, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Irland oder Australien gehostet und sind auf Hochverfügbarkeit, Geschäftskontinuität und Notfallwiederherstellung ausgelegt. Auf Anfrage stellt Avetta dem Auftraggeber seinen unabhängigen SOC-2-Typ-II-Auditbericht und seine Zertifizierungen gemäß SO/IEC 27001:2013, 27017:2015, 27018:2019, 27701:2019 und/oder 22301:2019 zur Verfügung. Diese gelten als Antwort auf Anfragen des Auftraggebers nach Sicherheitsinformationen von Avetta.
7.5 Datenschutz. Avetta führt Prozesse ein und unterhält Verfahren, die für die Einhaltung geltenden Rechts sorgen und dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Datenschutz- und Datensicherheitsverpflichtungen erleichtern, einschließlich der Verpflichtung zur Beantwortung individueller Anfragen betroffener Personen in Bezug auf Auftraggeberdaten, die Informationen in Bezug auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person enthalten oder die in nachvollziehbarer Weise zur Identifizierung dieser Person dienen könnten, oder andere Daten oder Informationen, die nach geltendem Recht als persönliche Informationen oder personenbezogene Daten definiert sind („personenbezogene Daten“), die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Avetta befinden. Avetta verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Übereinstimmung mit der Ergänzung zur Datenverarbeitung, die hiermit durch Bezugnahme eingeschlossen wird, als ob sie hierin in vollständiger Form enthalten wäre. Ungeachtet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung werden alle weiteren Angelegenheiten bezüglich der Governance oder Compliance von Auftraggeberdaten durch die Datenschutzrichtlinie von Avetta geregelt.
8. Geistiges Eigentum.
8.1 Rechte von Avetta. Avetta (und seine Lizenzgeber, falls zutreffend) sind Inhaber sämtlicher Rechte, Eigentumsrechte und Rechtsansprüche, einschließlich aller zugehörigen Rechte an geistigem Eigentum, an den Services, Inhalten und sämtlichen Komponentenmodulen der Services von Avetta (und der gesamten zugrunde liegenden Technologie, Software und Analytik), an sämtlichen von Avetta bereitgestellten Daten sowie sämtlichen Modellen, Methoden, Algorithmen, Entdeckungen, Erfindungen, Modifikationen, Anpassungen, Verbesserungen, Erweiterungen, Derivaten, Materialien, Ideen und anderen Arbeitsergebnissen, die in Verbindung mit den Services oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung konzipiert, hervorgebracht oder hergestellt wurden. Die Namen, Logos und Produktnamen im Zusammenhang mit den Services sind Marken von Avetta und/oder seinen verbundenen Unternehmen. Es werden weder Rechte noch eine Lizenz zu deren Nutzung gewährt.
8.2 Rechte des Auftraggebers. Mit Ausnahme der eingeschränkten Rechte für den Zugriff auf die Services und Inhalte sowie deren Nutzung, die dem Auftraggeber in der vorliegenden Vereinbarung ausdrücklich gewährt werden, werden keine weiteren Rechte gewährt und eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig. Es handelt sich um einen Abonnementvertrag für den Zugriff auf die Services und Inhalte sowie für deren Nutzung und nicht um eine Verkaufsvereinbarung. Der Auftraggeber erkennt an, dass er ausschließlich ein eingeschränktes Recht zum Zugriff auf die gehosteten Services und Inhalte sowie zu deren Nutzung erhält und dass die vorliegende Vereinbarung dem Auftraggeber keine Eigentumsrechte an den Services, Inhalten oder den Rechten an geistigem Eigentum von Avetta überträgt.
9. Garantien.
9.1 Befugnis. Beide Parteien erklären, dass sie die rechtliche Befugnis und Vollmacht haben, die vorliegende Vereinbarung zu schließen.
9.2 Garantie. Avetta gewährleistet ferner, dass Avetta (i) berechtigt ist, die Rechte an den Services und Inhalten gemäß der vorliegenden Vereinbarung zu gewähren, (ii) die Services mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt, unter Einsatz von entsprechend qualifiziertem Personal und unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften erbringt, (iii) angemessene, branchenübliche Maßnahmen zur Pflege der Services unternimmt, (iv) professionelle Dienstleistungen in professioneller und fachmännischer Weise und in wesentlicher Übereinstimmung mit den Spezifikationen der betreffenden SOW erbringt und (v) mit angemessenen technischen Mitteln sicherstellt, dass die Services frei von Deaktivierungsvorrichtungen, Viren, Trojanern, Trap Doors, Back Doors, Easter Eggs, Time Bombs, Cancelbots oder sonstigen Computercoderoutinen sind, die dazu vorgesehen sind, andere Software oder Daten zu beschädigen, heimlich abzugreifen oder sich diese anzueignen.
9.3 Garantieausschluss. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN ABSCHNITT 9.1 (BEFUGNIS) UND ABSCHNITT 9.2 (GARANTIE) WERDEN ALLE VON AVETTA IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG BEREITGESTELLTEN SERVICES OHNE MÄNGELGEWÄHR UND WIE VERFÜGBAR BEREITGESTELLT, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG. AVETTA GIBT KEINE ZUSÄTZLICHEN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN JEGLICHER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH (IM INHALT ODER PER GESETZ) STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, IN BEZUG AUF IRGENDEINE ANGELEGENHEIT. AVETTA SCHLIESST AUSDRÜCKLICH SÄMTLICHE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN IN BEZUG AUF MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, DIE FEHLERFREIHEIT, RICHTIGKEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER BESCHREIBUNG SOWIE ALLE GARANTIEN AUS, DIE SICH AUS DEM HANDELSGEBRAUCH ERGEBEN. DIE INHALTE SIND NICHT ALS ALLEINIGE ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE VORGESEHEN UND BERUHEN AUF DATEN, DIE VON DRITTEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN UND DEREN KORREKTHEIT AVETTA NICHT GARANTIEREN KANN. AVETTA GARANTIERT NICHT, DASS DIE SERVICES ODER DEREN KOMPONENTEN FREI VON FEHLERN SIND ODER IN ZUKUNFT SEIN WERDEN, DASS DIESE DEN ANFORDERUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ENTSPRECHEN, DASS DIESE RECHTZEITIG ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER SICHER SIND ODER DASS DIE NUTZUNG DER SERVICES ODER INHALTE IN EINEM BESTIMMTEN LAND PRAKTIKABEL, DURCHSETZBAR ODER ZULÄSSIG IST.
9.4 Internetstörungen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass (A) weder Avetta noch beauftragte Drittanbieter Geräte des Auftraggebers oder die Übermittlung von Daten über Kommunikationseinrichtungen (einschließlich des Internets) kontrollieren oder hierfür zuständig sind; und dass (B) die Services von Avetta abhängig von Einschränkungen, Unterbrechungen, Verzögerungen, Stornierungen und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationseinrichtungen (einschließlich Suchmaschinen und Social-Media-Kanälen) sind. Avetta, seine verbundenen Unternehmen und beauftragte Drittanbieter sind nicht verantwortlich für Unterbrechungen, Verzögerungen, Stornierungen, Ausfälle bei der Bereitstellung, Datenverluste, Beschädigung von Inhalten, Paketverluste oder andere Schäden, die sich aus diesen Problemen ergeben.
10. Gegenseitige Schadloshaltung.
10.1 Schadloshaltung von Avetta. Avetta verteidigt den Auftraggeber gegen alle Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Verfahren, die gegen den Auftraggeber von Dritten vorgebracht werden, laut denen die Nutzung von Services in Übereinstimmung mit der vorliegenden Vereinbarung das in den USA oder Australien eingetragene Patent, das Urheberrecht oder das Markenrecht solcher Dritter verletzt oder missbraucht (jeweils ein „Anspruch gegen den Auftraggeber“), und stellt den Auftraggeber von jeglichem Schadenersatz frei, zu dem der Auftraggeber letztinstanzlich verpflichtet wird, und übernimmt angemessene Anwaltsgebühren und -kosten, die sich aus einem Anspruch gegen den Auftraggeber ergeben, sowie Beträge, die der Auftraggeber im Rahmen eines von Avetta schriftlich genehmigten Vergleichs für einen Anspruch gegen den Auftraggeber gezahlt hat, vorausgesetzt, der Auftraggeber (a) informiert Avetta unverzüglich schriftlich über den Anspruch gegen den Auftraggeber, (b) überlässt Avetta die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs gegen den Auftraggeber (ausgenommen den Fall, dass Avetta einen Anspruch gegen den Auftraggeber nur dann beilegen darf, wenn Avetta den Auftraggeber bedingungslos von jeglicher Haftung entbindet) und (c) gewährt Avetta jede angemessene Unterstützung (auf Kosten von Avetta). Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten und mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin seiner Wahl an dem Verfahren teilnehmen und dieses verfolgen. Wenn Avetta Kenntnis von einem Verletzungsanspruch oder einem Anspruch wegen widerrechtlicher Verwendung im Zusammenhang mit einem Service erhält, kann Avetta nach eigenem Ermessen und ohne Kosten für den Auftraggeber (i) die Services derart abändern, dass sie keinen Verstoß mehr darstellen bzw. nicht mehr als widerrechtlich gelten, ohne dass hierbei ein Verstoß gegen die von Avetta in Abschnitt 9.2 (Garantie) gewährten Garantien vorliegt, (ii) eine Lizenz für die fortgesetzte Nutzung der Services durch den Auftraggeber in Übereinstimmung mit der vorliegenden Vereinbarung erwerben oder (iii) das Abonnement des Auftraggebers für diesen Service mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen und dem Auftraggeber alle im Voraus bezahlten Gebühren für die verbleibende Laufzeit des gekündigten Abonnements erstatten. Die oben genannten Verteidigungs- und Entschädigungsverpflichtungen gelten nicht, wenn (1) aus der Anschuldigung nicht eindeutig hervorgeht, dass sich der Anspruch gegen den Auftraggeber auf Grundlage der Services ergibt; (2) ein Anspruch gegen den Auftraggeber aus der Nutzung oder Kombination der Services oder eines Teils davon mit Software, Hardware, Daten oder Prozessen entsteht, die nicht von Avetta bereitgestellt werden, wenn die Services oder deren Nutzung ohne eine solche Kombination keine Rechtsverletzung darstellen würden; (3) ein Anspruch gegen den Auftraggeber aus Services entsteht, die sich aus einem nicht in Rechnung gestellten Verkaufsauftrag ergeben, oder (4) sich ein Anspruch gegen den Auftraggeber aus Inhalten, einer Anwendung, die nicht von Avetta stammt, oder aus einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorliegende Vereinbarung oder den betreffenden Verkaufsauftrag ergibt.
10.2 Schadloshaltung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verteidigt Avetta und dessen verbundene Unternehmen gegen alle Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Verfahren, die gegen Avetta von einem Dritten erhoben werden, deren Gegenstand eine mutmaßliche Verletzung oder ein mutmaßlicher Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum dieses Dritten durch Auftraggeberdaten oder die Nutzung von Auftraggeberdaten im Zusammengang mit den Services darstellt oder die aus der Nutzung der Services oder Inhalte durch den Auftraggeber in rechtswidriger Weise oder unter Verletzung der vorliegenden Vereinbarung entstehen (jeweils ein „Anspruch gegen Avetta“), und hält Avetta schadlos in Bezug auf sämtliche Entschädigungsforderungen, die in der Folge gegenüber Avetta geltend gemacht werden, sowie in Bezug auf angemessene Anwaltshonorare und -kosten, die infolge eines Anspruchs gegen Avetta entstanden sind, und/oder in Bezug auf alle Beträge, die von Avetta im Rahmen eines vom Auftraggeber schriftlich genehmigten Vergleichs gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass Avetta (a) den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über den Anspruch gegen Avetta informiert, (b) dem Auftraggeber die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs gegen Avetta überlässt (mit der Ausnahme, dass der Auftraggeber einen Anspruch gegen Avetta nur beilegen darf, wenn er Avetta vorbehaltlos von jeglicher Haftung entbindet) und (c) dem Auftraggeber alle angemessene Unterstützung auf Kosten des Auftraggebers gewährt. Avetta kann auf eigene Kosten und mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin seiner Wahl an dem Verfahren teilnehmen und dieses verfolgen. Die oben genannten Verteidigungs- und Entschädigungsverpflichtungen gelten nicht, wenn eine Forderung gegen Avetta aus einer Verletzung der vorliegenden Vereinbarung oder eines entsprechenden Verkaufsauftrags durch Avetta resultiert.
10.3 Ausschließliches Rechtsmittel. Dieser Abschnitt 10 (Gegenseitige Schadloshaltung) legt die alleinigen Haftungsansprüche der entschädigenden Partei gegenüber der anderen Partei und das ausschließliche Rechtsmittel der entschädigten Partei gegenüber der anderen Partei für die in diesem Abschnitt erläuterten Ansprüche Dritter fest.
11. Haftungsbeschränkung.
11.1 Haftungsbeschränkung. MIT AUSNAHME VON SCHÄDEN, DIE DURCH BETRUG, VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN ODER GROBE FAHRLÄSSIGKEIT EINER PARTEI ENTSTEHEN, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI GEMEINSAM MIT ALLEN VERBUNDENDEN UNTERNEHMEN, DIE SICH AUS DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG ERGIBT ODER MIT IHR IN ZUSAMMENHANG STEHEN, IN KEINEM FALL DEN GESAMTBETRAG, DEN DER AUFTRAGGEBER UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG FÜR DIE SERVICES, AUS DENEN SICH DIE HAFTUING ERGIBT, IN DEN LETZTEN 12 MONATEN VOR DEM ERSTEN VORFALL, AUS DEM SICH DIE HAFTUNG ERGIBT, BEZAHLT HABEN. DIE VORSTEHENDE EINSCHRÄNKUNG GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINE KLAGE IN BEZUG AUF EINEN VERTRAG ODER EIN DELIKT HANDELT, UND UNABHÄNGIG VON DER HAFTUNGSTHEORIE. SIE BEGRENZT JEDOCH NICHT DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS UND VERBUNDENER UNTERNEHMEN GEMÄSS ABSCHNITT 4 (GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN).
11.2 Begrenzung der Arten zu ersetzender Schäden. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN EINE PARTEI ODER VERBUNDENE UNTERNEHMEN FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEN, GESCHÄFTSWERTE ODER INDIREKTE, BESONDERE UND ZUSÄTZLICHE SCHADENERSATZANSPRÜCHE, NEBEN- UND FOLGESCHÄDEN, SCHADENERSATZANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT DECKUNG UND GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER STRAFSCHADENERSATZ, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINE KLAGE IN BEZUG AUF EINEN VERTRAG ODER EIN DELIKT HANDELT UND UNABHÄNGIG VON DER HAFTUNGSTHEORIE, SELBST WENN EINE PARTEI ODER IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN ODER WENN RECHTSMITTEL EINER PARTEI ODER VERBUNDENER UNTERNEHMEN ANDERWEITIG IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLEN. DER VORSTEHENDE HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT NUR, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG.
12. Verwendung von Namen und Marken.
12.1 Name und Marke des Auftraggebers. Zur Bereitstellung der Services an die Lieferanten zum Vorteil des Auftraggebers verwendet Avetta während der Abonnementlaufzeit den Namen und das Logo des Auftraggebers (i) in Systemen von Avetta in Verbindung mit den Services und (ii) in Dokumenten, die zur Prüfung der Services bei Lieferanten dienen. Der Auftraggeber gewährt Avetta hiermit eine nicht exklusive, nicht übertragbare, unentgeltliche, eingeschränkte Lizenz zur Verwendung von Name und Logo des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Services, wie hierin vorgesehen. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass dieser Name und das Logo ohne Änderungen in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Form und ansonsten in Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten Branding-Richtlinien sowie entsprechenden Anforderungen verwendet werden.
12.2 Bezugnahme. Avetta ist berechtigt, während der Abonnementlaufzeit den Namen und das Logo des Auftraggebers in Vertriebs- und Marketingmaterialien zu verwenden, wenn dabei vom Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellte Branding-Richtlinien und entsprechende Anforderungen eingehalten werden. Jede andere Verwendung des Namens, der Marken oder Dienstleistungsmarken des Auftraggebers muss durch Avetta auf Einzelfallbasis vorgeschlagen und vom Auftraggeber geprüft sowie schriftlich genehmigt werden.
12.3 Name und Marke von Avetta. Während der Laufzeit des Abonnements darf der Auftraggeber den Namen, die Marken oder Dienstleistungsmarken von Avetta in seinen Mitteilungen an Benutzer:innen, Lieferanten und potenzielle Lieferanten in der von Avetta bereitgestellten Form sowie unter Einhaltung der von Avetta ggf. bereitgestellten Branding-Richtlinien sowie entsprechenden Anforderungen verwenden. Jede andere Verwendung des Namens, der Marken oder der Dienstleistungsmarken von Avetta muss durch den Auftraggeber auf Einzelfallbasis vorgeschlagen und von Avetta geprüft sowie schriftlich genehmigt werden.
13. Vertraulichkeit.
Sofern nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, darf keine Partei (diesbezüglich die „empfangende Partei“) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei (diesbezüglich die „offenlegende Partei“), die der empfangenden Partei im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, an Dritte weitergeben. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ in der vorliegenden Vereinbarung bezeichnet in Bezug auf den Auftraggeber alle Auftraggeberdaten sowie die Anmeldekennungen und Kennwörter des Auftraggebers. In Bezug auf Avetta bezeichnet der Begriff die Services, die Inhalte und das gesamte geistige Eigentum von Avetta (einschließlich aller darin enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter) und alle Preiskonditionen, die dem Auftraggeber im Rahmen eines Verkaufsauftrags angeboten werden. In Bezug auf beide Parteien bezeichnet der Begriff sämtliche weiteren finanziellen, technischen, kommerziellen oder sonstigen Informationen, die das Geschäft und die Angelegenheiten der offenlegenden Partei betreffen, die (a) deutlich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, wenn sie in gedruckter oder schriftlicher Form bereitgestellt werden (z. B. Papier, Datenträger oder E-Mail), (b) zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich gekennzeichnet und innerhalb von 30 Tagen nach der Offenlegung schriftlich als vertraulich bestätigt werden, wenn sie mündlich offengelegt werden, oder (c) angesichts der Art der Informationen und der Umstände ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Informationen, die (i) der Öffentlichkeit ohne Offenlegung durch die empfangende Partei allgemein zugänglich werden, (ii) einer Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei als nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung standen, (iii) der empfangenden Partei von einem unabhängigen Dritten rechtmäßig als nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden oder (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden, gelten nicht als vertraulich. Die empfangende Partei hat alle vertraulichen Informationen als solche zu behandeln, muss deren Vertraulichkeit aufrecht erhalten und die Informationen entsprechend aufbewahren, wobei die jeweils umfangreichere der folgenden Anforderungen gilt: (i) Aufwendung der gleichen Sorgfalt wie beim Schutz der eigenen vertraulichen Informationen oder (ii) Aufwendung wirtschaftlich angemessener Sorgfalt. Die empfangende Partei nutzt vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten gemäß der vorliegenden Vereinbarung. Der Begriff „Dritte“ umfasst in der vorliegenden Vereinbarung keine Vertreter:innen, Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen, Anwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und anderen professionellen Berater:innen der empfangenden Partei oder potenzielle Käufer der empfangenden Partei und die empfangende Partei kann vertrauliche Informationen in jedem Fall an derartige Personen bzw. Unternehmen weitergeben. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass diese Personen oder Unternehmen einen legitimen Grund für den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen haben und dass sie verpflichtet sind, diese vertraulichen Informationen zu schützen, wobei die Verpflichtung im Wesentlichen den hierin genannten Verpflichtungen entspricht. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen der empfangenden Partei in Bezug auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei überdauern die Kündigung oder den Ablauf der vorliegenden Vereinbarung. Ungeachtet des Vorstehenden können vertrauliche Informationen, die von der empfangenden Partei im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens offengelegt werden müssen, offengelegt werden, jedoch nur im erforderlichen Umfang und vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei so schnell wie möglich und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorab informiert wird und die zur Offenlegung verpflichtete empfangende Partei in angemessener Weise bei sämtlichen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen im Rahmen des Verfahrens mit der offenlegenden Partei zusammenarbeitet.
14. Bestimmungen zur allgemeinen Verfügbarkeit.
14.1 Hinweise. Sämtliche rechtlichen Hinweise (z. B. zu mutmaßlichen Vertragsverletzungen oder zur Kündigung einer Vereinbarung bzw. zur Stornierung von Verkaufsaufträgen), die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung bereitgestellt werden müssen, müssen schriftlich (a) persönlich, (b) durch einen anerkannten Kurierservice mit Zustellnachweis oder (c) per Einschreiben (mit Unterschrift) an die andere Partei an die Adresse übermittelt werden, die unter der Unterschrift dieser Partei auf dem betreffenden Verkaufsauftrag angegeben ist. Alle anderen Mitteilungen und Rechnungen können per E-Mail übermittelt werden, wie im Verkaufsauftrag angegeben. Alle Hinweise gelten bei Eingang als erteilt oder, im Falle abgelehnter Einschreiben, zum Tag der Ablehnung.
14.2 Abtretung. Sofern in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich festgelegt, darf keine Partei ihre Rechte abtreten oder anderweitig übertragen oder ihre Verpflichtungen oder Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung abtreten oder anderweitig übertragen, weder freiwillig oder unfreiwillig noch kraft Gesetzes oder anderweitig, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei einzuholen. Eine solche Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich im Falle einer Abtretung an einen Rechtsnachfolger, der das Geschäft oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der abtretenden Partei übernimmt, sei es durch Fusion, Umstrukturierung, Konsolidierung oder Verkauf aller bzw. im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte oder auf andere Weise. Ungeachtet des Vorstehenden darf der Auftraggeber die vorliegende Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Avetta an einen Dritten abtreten, bei dem es sich um einen Wettbewerber von Avetta handelt. Ein Abtretung oder Übertragung entbindet eine Partei nicht von Verpflichtungen oder Leistungen im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung. Jede intendierte Abtretung, die gegen diesen Abschnitt verstößt, ist nichtig. Die vorliegende Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute.
14.3 Anwendbares Recht; Gerichtsstand. Unter welches Recht Streitigkeiten oder Klagen fallen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung oder der durch die vorliegende Vereinbarung zwischen den Parteien begründete Beziehung ergeben, und welche Gerichte für solche Streitigkeiten oder Klagen zuständig sind, hängt davon ab, wo der Auftraggeber ansässig ist:
14.4 Vereinbarung über anwendbares Recht und Rechtsstand. Die Parteien erkennen die Gültigkeit des oben genannten geltenden Rechts unter Ausschluss der Wahl des Gerichtsstands und des Kollisionsrechts sowie mit der ausschließlichen Zuständigkeit der oben genannten Gerichte an. Die Parteien verzichten auf Einspruch gegen den Gerichtsstand oder den Einwand, dass das Klageverfahren oder der Prozess an einem ungünstigen Ort erfolgt. In einem solchen Verfahren oder Prozess verzichten die Parteien auf die persönliche Zustellung von Vorladungen, Klagen oder anderen Verfahren und erklären sich damit einverstanden, dass die Zustellung als erfolgt gilt, wenn sie per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse der Partei gesendet wird, die unter der Unterschrift dieser Partei auf dem Verkaufsauftrag angegeben ist, bzw. an eine andere im Hinweis angegebene Adresse. Das UN-Kaufrecht findet weder auf die vorliegende Vereinbarung noch auf einen Verkaufsauftrag oder eine SOW Anwendung. Der Uniform Computer Information Transactions Act ist weder auf die vorliegende Vereinbarung noch auf Verkaufsaufträge oder SOW anwendbar.
14.5 Versicherung. Avetta sorgt für die Wahrung des angemessenen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes und zwar bei einem oder mehreren Versicherungsträgern mit A.M. Best-Rating von mindestens A- oder einem gleichwertigen Rating einer anderen Rating-Agentur hinsichtlich der folgenden Summen: (a) Betriebshaftpflicht – nicht weniger als 1.000.000 US-Dollar pro Vorfall, allgemeine Gesamtdeckungssumme von 2.000.000 US-Dollar; (b) Fehler und Unterlassungen (einschließlich Cybersicherheit und Datenschutz) – nicht weniger als 5.000.000 US-Dollar insgesamt; und (c) Arbeitsunfallversicherung – wie gesetzlich vorgesehen. Auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers legt Avetta diesem einen Versicherungsnachweis vor, der den Versicherungsschutz von Avetta belegt.
14.6 Einhaltung von Bestimmungen zum internationalen Handel. Die Services, Inhalte und sonstigen Technologien von Avetta sowie entsprechende Derivate unterliegen unter Umständen unterschiedlichen Wirtschaftssanktionen, Ausfuhrkontrollgesetzen sowie entsprechenden Vorschriften und anderen Handelsbeschränkungsmaßnahmen der USA oder anderer Staaten. Da diese Gesetze unter Umständen extraterritoriale Wirkung haben, hält der Auftraggeber alle derartigen Maßnahmen, soweit anwendbar, ein, darunter: (a) der Export Administration Act von 1979 in der aktuellen Fassung (50 U.S.C. §§ 2401-2420), die Export Administration Regulations, 15 C.F.R. §§ 730-774; (b) der Arms Export Control Act, 22 U.S.C. § 2778, und die entsprechenden International Traffic in Arms Regulations; (c) Gesetze und Vorschriften über Wirtschaftssanktionen, die vom Office of Foreign Assets Control des U.S. Department of the Treasury, 31 C.F.R. §§ 500, et seq. und dem U.S. Department of State durchgesetzt werden; und (d) die Verordnungen, Richtlinien und Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung in Bezug auf die Boykottbekämpfung gemäß den Export Administration Regulations und Section 999 des Internal Revenue Service Code. Avetta und der Auftraggeber sichern jeweils zu, dass sie nicht auf einer von US-Behörden geführten Verbotsliste aufgeführt sind. Der Auftraggeber gestattet keinen Benutzer:innen Zugriff auf die Services oder die Nutzung von Services oder Inhalten, die sich in Ländern oder Regionen befinden, gegen die ein US-Embargo verhängt wurde (derzeit die Krim, die Regionen Luhansk oder Donezk, Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan oder Syrien), oder wenn eine derartige Gestattung gegen US-Ausfuhrgesetze bzw. entsprechende Vorschriften verstößt. Der Auftraggeber nimmt ferner zur Kenntnis, dass er die Services weder direkt noch indirekt in ein Land oder an eine Partei ausführen, einführen oder verkaufen sowie gegenüber diesen offenlegen oder anderweitig an diese übertragen darf, das/die derartigen Beschränkungen unterliegt, und dass er allein verantwortlich dafür ist, die gegebenenfalls erforderliche(n) Lizenz(en) für die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Einfuhr der Services einzuholen.
14.7 Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung befolgt Avetta (a) sämtliche geltenden Gesetze, Satzungen und Verordnungen zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel, darunter den UK Modern Slavery Act von 2015 und den AU Modern Slavery Act von 2018, und (b) beteiligt sich nicht an Handlungen oder Praktiken, die gemäß (i) dem Modern Slavery Act von 2015 strafbar wären, wenn diese Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen im Vereinigten Königreich erfolgen würden, oder (ii) dem Modern Slavery Act von 2018 strafbar wären, wenn diese Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen in Australien erfolgen würden.
14.8 Bekämpfung von Bestechung und Korruption. Beide Parteien halten die Bestimmungen des US Foreign Corrupt Practices Act von 1977 und des UK Bribery Act 2010 ein und tragen Sorge für die Einhaltung durch ihre Mitarbeitenden, Berater:innen und Vertreter:innen. Keine der Parteien hat im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung von Mitarbeitenden oder Vertreter:innen der anderen Partei illegale oder unzulässige Bestechungsgelder, Schmiergelder, Zahlungen, Geschenke oder Wertgegenstände erhalten und es ist auch kein solches Angebot erfolgt. Angemessene Geschenke und Bewirtung im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verstoßen nicht gegen die oben genannte Einschränkung.
14.9 Rechte der US-Regierung. Die Software-Services bestehen aus kommerziellen Artikeln und stellen kommerzielle Computersoftware gemäß DFARS 252.227-7014(a)(1) und FAR 2.101 dar. Wenn diese vom oder im Namen des Department of Defense oder einer Stelle desselben erworben werden, erwirbt die US-Regierung diese kommerzielle Computersoftware und/oder Dokumentation kommerzieller Computersoftware gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung, wie in DFARS 227.7202-3, Rights in Commercial Computer Software or Commercial Computer Software Documentation, festgelegt. Wenn diese von oder im Namen einer zivilen Behörde erworben werden, erwirbt die US-Regierung diese kommerzielle Computersoftware und/oder Dokumentation kommerzieller Computersoftware gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung, wie in FAR 12.212, Computer Software, erläutert.
14.10 Anwaltshonorare. In sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, Schiedsgerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung oder den hierin vorgesehenen Transaktionen oder Beziehungen zwischen den Parteien ergeben, hat die in einem solchen Verfahren, einer solchen Klage oder zugehörigen Berufung obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung von angemessenen Anwaltsgebühren, Kosten sowie sonstigen Gebühren und Auslagen einschließlich aller Inkassokosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsstreitigkeiten, Schiedsgerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren auf einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung, einem Gesetz, einem Billigkeitsrecht, einer Feststellungsklage oder einem sonstigen Rechtsgrund beruhen.
14.11 Abtrennbarkeit. Werden Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt, werden diese soweit gesetzlich zulässig und so weit wie möglich so ausgelegt, dass sie den Zweck der ungültigen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen erfüllen, wobei alle anderen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft und wirksam bleiben.
14.12 Unabhängige Parteien. Zwischen dem Auftraggeber und Avetta entsteht durch die vorliegende Vereinbarung oder die Nutzung der Services und Inhalte weder ein Joint-Venture noch eine Partnerschaft, ein Arbeitsverhältnis oder eine Agenturbeziehung. Darüber hinaus verpflichtet die vorliegende Vereinbarung Avetta in keiner Weise, seine Tätigkeit in einer bestimmten Branche, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land fortzusetzen. Es wird vereinbart, dass die Entscheidung über die Tätigkeit von Avetta allein bei Avetta liegt.
14.13 Keine Verzichtserklärung. Kein Versäumnis einer der Parteien, ein Recht oder eine Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung durchzusetzen, keine diesbezügliche Vorgehensweise und keine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung gelten als Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung, sofern die betreffende Partei dies nicht schriftlich bestätigt und vereinbart hat.
14.14 Beseitigungsanspruch. Tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum, den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz oder die Vertraulichkeit können einen unmittelbaren, nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen, der schwer zu beziffern ist und nicht allein durch Schadensersatzzahlungen behoben werden kann. Jede Partei hat im Falle eines derartigen Verstoßes Anspruch auf dessen Beseitigung und andere billige Maßnahmen.
14.15 Ausschluss von Rechten Dritter. Durch die vorliegende Vereinbarung erfolgt keinerlei Übertragung von Rechten oder Rechtsmitteln auf andere Personen als die Parteien der Vereinbarung und ihre zulässigen Rechtsnachfolger und Zessionare.
14.16 Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung (ausgenommen Zahlungsverpflichtungen), wenn die Erfüllung durch Ursachen außerhalb ihrer Kontrolle verzögert, verhindert, eingeschränkt oder gestört wird. Hierzu zählen höhere Gewalt, Kriege, Terrorismus, Arbeitskämpfe, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Erdbeben, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Anordnungen oder Beschränkungen, Ausfälle bei Drittanbietern, Denial-of-Service-Angriffe sowie weitere böswillige Handlungen, Versorgungsausfälle oder Stromausfälle. Die betroffene Partei ergreift sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung, bevor sie um die Entbindung von ihren Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung bittet. Die Partei, die um Entbindung von ihren Verpflichtungen bittet, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über eine Verzögerung der Erfüllung oder die Nichterfüllung aufgrund eines derartigen Umstands zu unterrichten und muss wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Behebung der Verzögerung oder Nichterfüllung ergreifen.
14.17 Englische Sprache. Der offizielle Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung ist die englische Sprache. Der englischsprachige Text ist in jeder Hinsicht maßgebend, ungeachtet einer nach den Gesetzen oder Vorschriften eines anderen Landes erforderlichen Übersetzung. Alle Hinweise, Anfragen, Mitteilungen und Verfahren im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung müssen in englischer Sprache erfolgen.
14.18 Auslegung; Überschriften. Keine Auslegungsregel darf mit der Begründung, dass eine Partei für die Ausarbeitung der vorliegenden Vereinbarung oder eines Teils von dieser zuständig war, zum Nachteil dieser Partei angewendet werden. Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung oder Auslegung.
14.19 Gesamte Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung stellt gemeinsam mit allen betreffenden Verkaufsaufträgen, Ergänzungen und SOW die gesamte Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Avetta in Bezug auf den darin enthaltenen Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Verhandlungen, Zusicherungen, Besprechungen oder Vereinbarungen. Keine der Parteien beruft sich auf eine nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung enthaltene Zusicherung in Bezug auf den Gegenstand der Vereinbarung. Zusicherungen, Versprechungen oder Anreize, die nicht in der vorliegenden Vereinbarung oder einem Verkaufsauftrag, einer Ergänzung oder einer SOW enthalten sind, sind nicht bindend.