Dienstleistungsvereinbarung
Die vorliegende Dienstleistungsvereinbarung („DLV“) ist Bestandteil der übergeordneten Abonnementvereinbarung („Vereinbarung“) zwischen Avetta, LLC („Avetta“) und dem in der Vereinbarung oder dem betreffenden Verkaufsauftrag genannten Auftraggeber („Auftraggeber“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden DLV und den Bestimmungen der Vereinbarung gelten die Bestimmungen der vorliegenden DLV, insofern diese den Konfliktgegenstand betreffen. Hierin großgeschriebene, jedoch nicht definierte Begriffe werden verwendet, wie in der Vereinbarung festgelegt.
1. Dienstleistungsverpflichtung.
1.1 Verfügbarkeit der Plattform von Avetta. Gegenstand dieses Dienstleistungsniveaus ist die Verfügbarkeit der relevanten IT-Infrastruktur, die von oder im Auftrag von Avetta zur Bereitstellung der Services verwendet wird (die „Plattform(en) von Avetta“). Sie gilt separat für die einzelnen Konten, über die Plattform(en) von Avetta genutzt werden. Avetta unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zur Bereitstellung der Plattform(en) von Avetta mit einem monatlichen Verfügbarkeitsprozentsatz von mindestens 99,9 % (die „Verfügbarkeitsverpflichtung“).
1.2 Reaktionszeit im Zusammenhang mit Lieferantenanfragen. Gegenstand dieses Dienstleistungsniveaus ist die Reaktionszeit von Avetta im Zusammenhang mit Lieferantenanfragen sowie die spezifische Bearbeitungsdauer von Prüfungen und/oder Audits, die Avetta bei Lieferanten durchführt. Avetta unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zur Erbringung der unten genannten Dienstleistungen innerhalb der angegebenen Fristen:
* Beachten Sie, dass Handbuch-Audits nach Einreichung und Prüfung der Präqualifizierungsunterlagen des Lieferanten unter der Voraussetzung beginnen, dass der betreffende Lieferant ein Sicherheitshandbuch vorgelegt hat.
2. Ausnahmen von der Verfügbarkeitsverpflichtung.
Die Verfügbarkeitsverpflichtung gilt nicht für den Fall einer Nichtverfügbarkeit der Plattform(en) von Avetta aufgrund einer der folgenden Ursachen (die „Ausnahmen von der Verfügbarkeitsverpflichtung“): (i) Aussetzung, Beendigung oder Durchführung sonstiger in der Vereinbarung erläuterter Abhilfemaßnahmen; (ii) Faktoren, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Avetta liegen, darunter höhere Gewalt, Internetzugang oder damit verbundene Probleme außerhalb der Plattform(en) von Avetta; (iii) Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder eines Dritten (ausgenommen Dritter unter der direkten Kontrolle von Avetta); (iv) Ausstattung, Software oder andere Technologie des Auftraggebers oder eines Dritten (ausgenommen Ausstattung Dritter, die sich unter direkter Kontrolle von Avetta befinden); oder (v) planmäßige Wartung.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Der „monatliche Verfügbarkeitsprozentsatz“ für eine Plattform von Avetta wird berechnet, indem von 100 % der Minuten eines Monats der Prozentsatz der Minuten desselben Monats abgezogen wird, während denen die Plattform von Avetta nicht verfügbar war. Bei der Messung des monatlichen Verfügbarkeitsprozentsatzes werden Ausfallzeiten nicht berücksichtigt, die sich direkt oder indirekt aus einer Ausnahme von der Verfügbarkeitsverpflichtung ergeben.
3.2 „Planmäßige Wartung“ bezeichnet alle Wartungsarbeiten am System, die auf der jeweiligen Plattform von Avetta durchgeführt werden, wie von Avetta vor der Nichtverfügbarkeit der Plattform von Avetta angekündigt.